Bewertungskriterien für den Fasnetumzug
Wie jedes
Jahr findet am Fasnachtssonntag der Fasnachtsumzug statt.
Wie immer werden die besten Beiträge prämiert.
Die Narrenzunft der Galgenvögel macht alle am Fasnetumzug teilnehmenden
Wagenbauer und Fußgruppen darauf aufmerksam,
dass die Bewertungsjury auf folgende Punkte ganz besonders Wert legt:
- Aktualität des Themas
- Umsetzung des Themas und Gesamteindruck
- Aktivität der Gruppen während des Umzugs
Merkblatt
für die Narrenzünfte, örtliche Vereine usw.
zur sicheren
Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen
Dieses Merkblatt soll dazu dienen,
rechtzeitig über die sichere Gestaltung und Durchführung von
Brauchtumsveranstaltungen zu informieren. Sie finden in der Regel im
öffentlichen Verkehrsraum
statt, wenn auch die Straßen polizeilich für den Fahrzeugverkehr gesperrt sind
und nur Fußgänger
und Umzugsteilnehmer sich im gesperrten Bereich bewegen dürfen. Das Merkblatt
ist lediglich
eine Information über die rechtlichen Forderungen, die bei Veranstaltungen mit
Umzugsfahrzeugen
berücksichtigt werden müssen. Die zuständigen Behörden müssen im Rahmen des
Erlaubnisverfahrens
darauf achten, dass die Sicherheit von Zuschauern und Umzugsteilnehmern
gewährleistet ist. Der
Polizeivollzugsdienst ist gehalten, den Umzugsbereich abzusichern, die
Sicherheit und Ordnung
während des Umzugs zu garantieren. Dazu gehört u.U. auch die Abnahme und
Überprüfung von
Umzugsfahrzeugen. Weder die Behörden noch die Polizei wollen hierbei kleinlich
verfahren. Andererseits
ist ein gewisses Sicherheitsniveau unerlässlich, wie die z.T. tragischen Unfälle
in der Vergangenheit
immer wieder belegen. Schließlich sollte jeder Teilnehmer sich des finanziellen
Risikos bewusst sein,
wenn er sich nicht an die Vorschriften hält. In diesem Zusammenhang sei auf das
Urteil des Landgerichts
Waldshut Tiengen zu ländlichen Umzugsgebräuchen hingewiesen, über das die
Badische Zeitung in
ihrer Ausgabe vom 26./27.01.85 ausführlich berichtet hat. Das OLG Karlsruhe hat
Anfang `86 den
Urteilsspruch bestätigt. Weitere Auskünfte geben die Straßenverkehrsbehörden und
die Ortspolizeibehörde.
1. Allgemeines
1.1
Brauchtumsveranstaltungen bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis nach § 29 Abs.
2 StVO.
Die kleineren
Veranstaltungen sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei. Es
empfiehlt
sich in jedem
Fall mit den zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen, um in Zweifelsfällen
die
notwendigen Maßnahmen im Interesse der Sicherheit und Ordnung treffen zu können.
1.2
Die Fahrzeugführer müssen körperlich und geistig geeignete Personen sein. Auch
schon geringer
Alkoholgenuß
kann zu Eignungsmängeln mit allen seinen rechtlichen Konsequenzen führen.
1.3
Vor Antritt der Fahrt Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüfen, nämlich z.B.
die lichttechnischen
Einrichtungen, das Kenzeichen hinsichtlich seiner Lesbarkeit und die sichere
Besetzung
des (r)
Fahrzeuges (e). Die Schallzeichen müssen wirksam sein. Es ist besonders zu
prüfen, wenn
Anbauten
angebracht werden.
1.4
Bauliche Veränderungen dürfen an zulassungs- oder betriebserlaubnispflichtigen
Kfz und Anh.
nicht
erfolgen. Dies gilt besonders hinsichtlich Schalldämpferanlagen und des
Entfernens von
Radkästen
(Kotflügel).
1.5 Folgende Rechtsvorschriften sind im übrigen noch zu beachten:
1.5.1 § 21 StVO
Die Mitnahme
von Personen auf Zugmaschinen ist nur erlaubt, wenn diese eine geeignete
(fest mit dem
Fahrzeug verbundene) Sitzgelegenheit haben. Während der Veranstaltung dürfen
Personen auf
der Ladefläche von LKW und Anhängern befördert werden. Sollen Personen
auch während
der An- und Abfahrt auf der Ladefläche transportiert werden, ist eine
Ausnahmegenehmigung erforderlich.
1.5.2 § 22 StVO
Durch An-
oder Aufbauten werden häufig die Maße der Fahrzeuge verändert. Da solche
Veränderungen
der Ladung des Fahrzeuges zugerechnet werden, ist dann eine Erlaubnis gem.
§ 46 StVO von
der Straßenverkehrsbehörde erforderlich, wenn ein oder mehrere nachfolgende
Maße
überschritten werden, nämlich die Höhe von 4 m, die Breite von 2,50 m und die
Länge
von 20 m. Die
Maße beziehen sich auf das Fahrzeug mit den An- und Aufbauten und auch
auf den
mitgeführten Anhänger.
1.5.3 § 18 StVZO
Land- oder
forstwirtschaftl. (lof) Zugmaschinen, die bauartbestimmt nicht schneller als
32 km/h
fahren, sind für die Dauer der Veranstaltung einschließlich der An- und Abfahrt
zulassungsfrei. Anhänger von lof Betrieben, die mit einer Geschwindigkeit von
nicht mehr
25 km/h
hinter Zugmaschinen der Land- oder Forstwirtschaft mitgeführt werden, sind als
zulassungsfrei zu behandeln. Beträgt die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschw. des
ziehenden
Fahrzeuges mehr als 25 km/h, dann müssen die Anhänger mit einem
Geschwindigkeitsschild (25 km/h) entsprechend § 58 StVZO gekennzeichnet sein.
Die Verwendung von roten Kennzeichen ist nicht erlaubt. Fahrzeugscheine oder
Betriebserlaubnisbescheinigungen sind mitzuführen.
1.5.4 § 4 und 5 StVZO
Die
Kfz-Führer müssen die geforderte Fahrerlaubnis haben. Der Führerschein ist
mitzuführen.
1.5.5 § 34 StVZO
Das zulässige
Gesamtgewicht usw. darf keinesfalls aufgrund der Veränderungen überschritten
werden. Dies
gilt auch bei der Beförderung von Personen.
1.5.6 2. VO über
Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Verkehrsblatt 1989, S.
322 ff)
§ 1 (4)
Versicherungsnachweis ( für Sonderverwendung ) mitführen.
1.5.7 Außerdeutsche
Fahrzeuge
Hier gelten
die Bestimmungen für den internationalen Verkehr ( Übereinkommen für den
Straßenverkehr, IntKfzVO, PflversAusl ). Auf Antrag sind Ausnahmen nur möglich,
wenn
in diesen
Einzelfällen die versicherungsrechtl. Fragen durch die Vorlage einer
Bescheinigung
beantwortet
sind.
2. Besondere Sicherheitsbestimmungen für Kfz und ihre Anhänger.
2.1
Während der Veranstaltung darf nur mit Schrittgeschw. gefahren werden und bei
den
An- und
Abfahrten max. mit 25 km/h.
2.2
Während der Umzugsteilnahme muss durch Begleitpersonen oder auch durch eine
technische
Sicherung
gewährleistet sein, dass keine Personen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger
gelangen
kann.
2.3
Es darf auch hinter Zugmaschinen nicht mehr als ein Anhänger mitgeführt werden.
Die
Verbindung von Kfz und Anhänger muss betriebs- und verkehrssicher sein. Bei
Steckbolzenkupplung muss der Steckbolzen gesichert sein.
2.4
An den Außenseiten der Fahrzeuge dürfen keine scharfkantigen oder sonstige
gefährliche
Teile
hervorstehen. Gleiches gilt für den Schutz der auf dem Fahrzeug beförderten
Personen.
2.5 Verkleidung und Aufbauten
2.5.1 Für die äußere
Sicherheit der Fahrzeuge muss eine Seitenverkleidung vorhanden
sein, die
etwa 20 cm über dem Boden endet und die Räder so gegenüber dem Zuschauer
gesichert
sind. Die Seitenverkleidung muss so stabil angebracht sein, dass sie auch bei
einem
kräftigen Druck nicht nachgibt.
2.5.2 Bei Verkleidungen
von Kfz muss für den Kfz- Führer nach vorn ausreichendes Sichtfeld
gewährleistet
sein, so dass er auch dicht vor dem Fahrzeug befindliche Kinder zu
erkennen
vermag. Ebenso muss die Sicht nach den Seiten und nach rückwärts u.U. durch
zusätzliche
Außenspiegel gewährleistet sein.
2.5.3 Besondere Vorsicht
gilt bei der Veranstaltung von Tiefladern. Die Räder des Tiefladers
müssen so
verkleidet sein, dass die Verkleidung fast den Boden berührt u. die gesamte
Verkleidung
von Vorder- und Hinterrad im Grundriss ein Rechteck bildet.
2.5.4 Bezgl. der
höchstzulässigen Maße siehe Ziff 1.5.2. Eine Berührung der
Straßenbahnoberleitung mit ausgestreckter Hand muss ausgeschlossen sein.

2.6 Mitnahme von Personen
2.6.1 Die Anhänger mit
Personen auf der Ladefläche müssen mind. zweiachsig sein und
an der
gelenkten Achse einen Drehkranz (Schutz gegen seitliches Abkippen) haben.
Auf
einachsigen Anhängern dürfen keine Personen mitgeführt werden.
2.6.2 Beim Mitführen von
Personen auf Ladeflächen müssen diese Personen durch
ausreichend
hohe und stabile Bordeinrichtungen gegen Herunterfallen geschützt sein.
Auf
Fahrzeugdächern und Zugverbindungen dürfen sich keine Personen aufhalten.
2.7 Bremsanlagen
2.7.1 Bremsanlagen der
Fahrzeuge sind zu überprüfen. Die Bremsanlagen müssen sicher
bedienbar und
entsprechend wirksam sein.
2.7.2 Bei Zugmaschinen
mit Einradbremse ist darauf zu achten, dass bei geteiltem
Betriebsbremspedal die Arretierung hergestellt ist.
2.7.3 Mehrachsige
Anhänger müssen eine wirksame Bremsanlage haben in Form
- einer
Handhebelbremse, die der Fahrzeugführer bedienen kann (wenig zu empfehlen), oder
- einer
Auflaufbremse (Ansprechweg darf nicht zu lang und die Rücklaufsperre nicht
in Funktion gesetzt sein), oder
- einer
Fremdkraft-Bremsanlage (Druckluftbremse).
Die Abreißbremsanlage muss ebenfalls wirksam und die Bodenfreiheit der Zuggabel
gewährleistet sein.
Einachsige
Anh. benötigen dann eine eigene Bremse, wenn die tatsächliche Achslast
des Anhängers
entweder größer ist als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden
Kraftfahrzeuges oder 3 t übersteigt.
3.
Andere Umzugsfahrzeuge als Kfz und ihre Anh., Reiter
An Umzügen
nehmen i.d.R. auch Gespannfahrzeuge, Radfahrer, sonstige Fahrzeuge und
Reiter teil.
Auch sie alle müssen einige Sicherheitsregeln beachten:
3.1
Die Zugtiere von Gespannfahrzeugen und die Pferde von Reitern müssen
schrecksicher
und dürfen
nicht scheu sein. Sie müssen einen auch altersmäßig geeigneten Führer haben.
3.2
Hinsichtlich der äußeren Sicherheit der Fahrzeuge und der Mitnahme von Personen
auf
der
Ladefläche gelten die Ausführungen unter Ziff. 2.4, 2.5 und 2.6.
3.3 Pferde mit Reiter sind ebenso wie Gespannfahrzeuge durch Begleitpersonen abzusichern.
3.4 Gespannfahrzeuge müssen eine gut bedienbare Bremse haben.
3.5
Unabhängig von den für den Umzug getroffenen Regelungen dürfen Fahrräder vor
und nach dem
Umzug nur in vorschriftsmäßigem Zustand benutzt werden.
4.
Es wird empfohlen, dass der Veranstalter eine Umzugsordnung erstellt und mit der
zuständigen
Ortspolizeibehörde und der Polizei abstimmt. U.a. sollte geregelt sein
-
Teilnahmebedingungen, Anmeldung, Aufstellungszeit
- Reihenfolge
der Gruppen
- Abstand von
Gruppe zu Gruppe
-
Verhaltenshinweise, wie Werfen von Bonbons, Obst u.a., Benutzung von
Knallkörpern,
Umgang mit Zuschauern, Werfen von Gegenständen und Spritzen mit Flüssigkeit u.a.
- der Einsatz
von Not- und Hilfsdiensten (Arzt, Rotes Kreuz, Feuerwehr).