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Bewertungskriterien für den Fasnetumzug

Wie jedes Jahr findet am Fasnachtssonntag der Fasnachtsumzug statt.
Wie immer werden die besten Beiträge prämiert.
Die Narrenzunft der Galgenvögel macht alle am Fasnetumzug teilnehmenden
Wagenbauer und Fußgruppen darauf aufmerksam,
dass die Bewertungsjury auf folgende Punkte ganz besonders Wert legt:

- Aktualität des Themas

- Umsetzung des Themas und Gesamteindruck

- Aktivität der Gruppen während des Umzugs

 

Umzugsvorschrift

Merkblatt

für die Narrenzünfte, örtliche Vereine usw. zur sicheren
 Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen

Dieses Merkblatt soll dazu dienen, rechtzeitig über die sichere Gestaltung und Durchführung von
Brauchtumsveranstaltungen zu informieren. Sie finden in der Regel im öffentlichen Verkehrsraum
statt, wenn auch die Straßen polizeilich für den Fahrzeugverkehr gesperrt sind und nur Fußgänger
und Umzugsteilnehmer sich im gesperrten Bereich bewegen dürfen. Das Merkblatt ist lediglich
eine Information über die rechtlichen Forderungen, die bei Veranstaltungen mit Umzugsfahrzeugen
berücksichtigt werden müssen. Die zuständigen Behörden müssen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens
darauf achten, dass die Sicherheit von Zuschauern und Umzugsteilnehmern gewährleistet ist. Der
Polizeivollzugsdienst ist gehalten, den Umzugsbereich abzusichern, die Sicherheit und Ordnung
während des Umzugs zu garantieren. Dazu gehört u.U. auch die Abnahme und Überprüfung von
Umzugsfahrzeugen. Weder die Behörden noch die Polizei wollen hierbei kleinlich verfahren. Andererseits
ist ein gewisses Sicherheitsniveau unerlässlich, wie die z.T. tragischen Unfälle in der Vergangenheit
immer wieder belegen. Schließlich sollte jeder Teilnehmer sich des finanziellen Risikos bewusst sein,
wenn er sich nicht an die Vorschriften hält. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Landgerichts
Waldshut Tiengen zu ländlichen Umzugsgebräuchen hingewiesen, über das die Badische Zeitung in
ihrer Ausgabe vom 26./27.01.85 ausführlich berichtet hat. Das OLG Karlsruhe hat Anfang `86 den
Urteilsspruch bestätigt. Weitere Auskünfte geben die Straßenverkehrsbehörden und die Ortspolizeibehörde.

1.        Allgemeines

1.1        Brauchtumsveranstaltungen bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO.
            Die kleineren Veranstaltungen sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei. Es empfiehlt
            sich in jedem Fall mit den zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen, um in Zweifelsfällen
            die notwendigen Maßnahmen im Interesse der Sicherheit und Ordnung treffen zu können.

1.2        Die Fahrzeugführer müssen körperlich und geistig geeignete Personen sein. Auch schon geringer
            Alkoholgenuß kann zu Eignungsmängeln mit allen seinen rechtlichen Konsequenzen führen.

1.3        Vor Antritt der Fahrt Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüfen, nämlich z.B. die lichttechnischen
            Einrichtungen, das Kenzeichen hinsichtlich seiner Lesbarkeit und die sichere Besetzung
            des (r) Fahrzeuges (e). Die Schallzeichen müssen wirksam sein. Es ist besonders zu prüfen, wenn
            Anbauten angebracht werden.

1.4        Bauliche Veränderungen dürfen an zulassungs- oder betriebserlaubnispflichtigen Kfz und Anh.
            nicht erfolgen. Dies gilt besonders hinsichtlich Schalldämpferanlagen und des Entfernens von
            Radkästen (Kotflügel).

1.5        Folgende Rechtsvorschriften sind im übrigen noch zu beachten:

1.5.1    § 21 StVO
            Die Mitnahme von Personen auf Zugmaschinen ist nur erlaubt, wenn diese eine geeignete
            (fest mit dem Fahrzeug verbundene) Sitzgelegenheit haben. Während der Veranstaltung dürfen
            Personen auf der Ladefläche von LKW und Anhängern befördert werden. Sollen Personen
            auch während der An- und Abfahrt auf der Ladefläche transportiert werden, ist eine
            Ausnahmegenehmigung erforderlich.

1.5.2    § 22 StVO
            Durch An- oder Aufbauten werden häufig die Maße der Fahrzeuge verändert. Da solche
            Veränderungen der Ladung des Fahrzeuges zugerechnet werden, ist dann eine Erlaubnis gem.
            § 46 StVO von der Straßenverkehrsbehörde erforderlich, wenn ein oder mehrere nachfolgende
            Maße überschritten werden, nämlich die Höhe von 4 m, die Breite von 2,50 m und die Länge
            von 20 m. Die Maße beziehen sich auf das Fahrzeug mit den An- und Aufbauten und auch
            auf den mitgeführten Anhänger.

1.5.3    § 18 StVZO
            Land- oder forstwirtschaftl. (lof) Zugmaschinen, die bauartbestimmt nicht schneller als
            32 km/h fahren, sind für die Dauer der Veranstaltung einschließlich der An- und Abfahrt
            zulassungsfrei. Anhänger von lof Betrieben, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr
            25 km/h hinter Zugmaschinen der Land- oder Forstwirtschaft mitgeführt werden, sind als
            zulassungsfrei zu behandeln. Beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschw. des
            ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h, dann müssen die Anhänger mit einem
            Geschwindigkeitsschild (25 km/h) entsprechend § 58 StVZO gekennzeichnet sein.

            Die Verwendung von roten Kennzeichen ist nicht erlaubt. Fahrzeugscheine oder
            Betriebserlaubnisbescheinigungen sind mitzuführen.

1.5.4    § 4 und 5 StVZO
            Die Kfz-Führer müssen die geforderte Fahrerlaubnis haben. Der Führerschein ist mitzuführen.

1.5.5    § 34 StVZO
            Das zulässige Gesamtgewicht usw. darf keinesfalls aufgrund der Veränderungen überschritten
            werden. Dies gilt auch bei der Beförderung von Personen.

1.5.6    2. VO über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Verkehrsblatt 1989, S. 322 ff)
            § 1 (4) Versicherungsnachweis ( für Sonderverwendung ) mitführen.

1.5.7    Außerdeutsche Fahrzeuge
            Hier gelten die Bestimmungen für den internationalen  Verkehr ( Übereinkommen für den
            Straßenverkehr, IntKfzVO, PflversAusl ). Auf Antrag sind Ausnahmen nur möglich, wenn
            in diesen Einzelfällen die versicherungsrechtl. Fragen durch die Vorlage einer Bescheinigung
            beantwortet sind.

2.         Besondere Sicherheitsbestimmungen für Kfz und ihre Anhänger.

2.1        Während der Veranstaltung darf nur mit Schrittgeschw. gefahren werden und bei den
            An- und Abfahrten max. mit 25 km/h.

2.2        Während der Umzugsteilnahme muss durch Begleitpersonen oder auch durch eine technische
            Sicherung gewährleistet sein, dass keine Personen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger
            gelangen kann.

2.3        Es darf auch hinter Zugmaschinen nicht mehr als ein Anhänger mitgeführt werden.
            Die Verbindung von Kfz und Anhänger muss betriebs- und verkehrssicher sein. Bei
            Steckbolzenkupplung muss der Steckbolzen gesichert sein.

2.4        An den Außenseiten der Fahrzeuge dürfen keine scharfkantigen oder sonstige gefährliche
            Teile hervorstehen. Gleiches gilt für den Schutz der auf dem Fahrzeug beförderten Personen.

2.5        Verkleidung und Aufbauten

2.5.1    Für die äußere Sicherheit der Fahrzeuge muss eine Seitenverkleidung vorhanden
            sein, die etwa 20 cm über dem Boden endet und die Räder so gegenüber dem Zuschauer
            gesichert sind. Die Seitenverkleidung muss so stabil angebracht sein, dass sie auch bei
            einem kräftigen Druck nicht nachgibt.

2.5.2    Bei Verkleidungen von Kfz muss für den Kfz- Führer nach vorn ausreichendes Sichtfeld
            gewährleistet sein, so dass er auch dicht vor dem Fahrzeug befindliche Kinder zu
            erkennen vermag. Ebenso muss die Sicht nach den Seiten und nach rückwärts u.U. durch
            zusätzliche Außenspiegel gewährleistet sein.

2.5.3    Besondere Vorsicht gilt bei der Veranstaltung von Tiefladern. Die Räder des Tiefladers
            müssen so verkleidet sein, dass die Verkleidung fast den Boden berührt u. die gesamte
            Verkleidung von Vorder- und Hinterrad im Grundriss ein Rechteck bildet.

2.5.4    Bezgl. der höchstzulässigen Maße siehe Ziff 1.5.2. Eine Berührung der
            Straßenbahnoberleitung mit ausgestreckter Hand muss ausgeschlossen sein.

2.6        Mitnahme von Personen

2.6.1    Die Anhänger mit Personen auf der Ladefläche müssen mind. zweiachsig sein und
            an der gelenkten Achse einen Drehkranz (Schutz gegen seitliches Abkippen) haben.
            Auf einachsigen Anhängern dürfen keine Personen mitgeführt werden.

2.6.2    Beim Mitführen von Personen auf Ladeflächen müssen diese Personen durch
            ausreichend hohe und stabile Bordeinrichtungen gegen Herunterfallen geschützt sein.
            Auf Fahrzeugdächern und Zugverbindungen dürfen sich keine Personen aufhalten.

2.7        Bremsanlagen

2.7.1    Bremsanlagen der Fahrzeuge sind zu überprüfen. Die Bremsanlagen müssen sicher
            bedienbar und entsprechend wirksam sein.

2.7.2    Bei Zugmaschinen mit Einradbremse ist darauf zu achten, dass bei geteiltem
            Betriebsbremspedal die Arretierung hergestellt ist.

2.7.3    Mehrachsige Anhänger müssen eine wirksame Bremsanlage haben in Form
            - einer Handhebelbremse, die der Fahrzeugführer bedienen kann (wenig zu empfehlen), oder
            - einer Auflaufbremse (Ansprechweg darf nicht zu lang und die Rücklaufsperre nicht
              in Funktion gesetzt sein), oder
            - einer Fremdkraft-Bremsanlage (Druckluftbremse).
              Die Abreißbremsanlage muss ebenfalls wirksam und die Bodenfreiheit der Zuggabel
              gewährleistet sein.
            Einachsige Anh. benötigen dann eine eigene Bremse, wenn die tatsächliche Achslast
            des Anhängers entweder größer ist als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden
            Kraftfahrzeuges oder 3 t übersteigt.

3.        Andere Umzugsfahrzeuge als Kfz und ihre Anh., Reiter
            An Umzügen nehmen i.d.R. auch Gespannfahrzeuge, Radfahrer, sonstige Fahrzeuge und
            Reiter teil. Auch sie alle müssen einige Sicherheitsregeln beachten:

3.1        Die Zugtiere von Gespannfahrzeugen und die Pferde von Reitern müssen schrecksicher
            und dürfen nicht scheu sein. Sie müssen einen auch altersmäßig geeigneten Führer haben.

3.2        Hinsichtlich der äußeren Sicherheit der Fahrzeuge und der Mitnahme von Personen auf
            der Ladefläche gelten die Ausführungen unter Ziff. 2.4, 2.5 und 2.6.

3.3        Pferde mit Reiter sind ebenso wie Gespannfahrzeuge durch Begleitpersonen abzusichern.

3.4        Gespannfahrzeuge müssen eine gut bedienbare Bremse haben.

3.5        Unabhängig von den für den Umzug getroffenen Regelungen dürfen Fahrräder vor
            und nach dem Umzug nur in vorschriftsmäßigem Zustand benutzt werden.

4.        Es wird empfohlen, dass der Veranstalter eine Umzugsordnung erstellt und mit der
            zuständigen Ortspolizeibehörde und der Polizei abstimmt. U.a. sollte geregelt sein
            - Teilnahmebedingungen, Anmeldung, Aufstellungszeit
            - Reihenfolge der Gruppen
            - Abstand von Gruppe zu Gruppe
            - Verhaltenshinweise, wie Werfen von Bonbons, Obst u.a., Benutzung von Knallkörpern,
              Umgang mit Zuschauern, Werfen von Gegenständen und Spritzen mit Flüssigkeit u.a.
            - der Einsatz von Not- und Hilfsdiensten (Arzt, Rotes Kreuz, Feuerwehr).